Dies würde weder ihm noch den Gläubigern nützen. 2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, schon bei der Lohnpfändung vom 8. März 2022 habe er das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass das Leasing des […] am 8. Oktober 2022 auslaufe und er das Fahrzeug übernehmen werde. Er habe dem Betreibungsamt gesagt, dass er einen Folge-Leasingvertrag machen werde, da er sich den Restwert nicht leisten könne. Zudem habe der Gläubiger im jetzigen Zeitpunkt gar kein Recht, das Verwertungsbegehren zu stellen.