I. 1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 und macht, soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend nur dann gestellt werden, wenn sein Arbeitgeber die Pfändungsquoten nicht abliefern würde. Sodann habe er gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass ihm das Fahrzeug gar nicht gehöre.