{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-7_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47da2aa4ce4134f1edf3bb8bc17ca081"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:36", "Checksum": "d56c81bf1b7a7d1b634257e27e3060d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.7\nRegeste:\nVerwertungsbegehren\n\nII.\n1. Mit Vollzug der Pfändung Nr. [...] vom 9. März 2023 wurde das Auto des Schuldners, der [...], gepfändet, jedoch gleichzeitig der Drittanspruch der Leasinggesellschaft B.___ vorgemerkt und Frist zur Bestreitung des Drittanspruchs angesetzt. Auf dem Pfändungsprotokoll vom 8. März 2022 ist als Laufzeit des Leasingvertrags Oktober 2022 angegeben. In der Folge wurde der Drittanspruch gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht bestritten und das Fahrzeug wieder aus der Pfandhaft entlassen. Nach Auslaufen des Leasingvertrages wurde der [...] sodann mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...] gepfändet.\nAm 3. Januar 2023 verlangte C.___ als Gläubigerin aus der Pfändungsgruppe Nr. [...] die Verwertung der von der Betreibung Nr. [...] betroffenen beweglichen Sachen, Grundstücke und Forderungen. Sodann teilte das Betreibungsamt dem Schuldner am 13. Januar 2023 das Verwertungsbegehren betreffend den [...] mit und hielt darin fest, er könne mit Bezahlung einer ersten Rate von CHF 220.00 bis zum 27. Januar 2023 glaubhaft machen, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne. Diesfalls könne das Betreibungsamt die Verwertung nach Erhalt der ersten Rate um höchstens zwölf Monate hinausschieben.\n2. Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist unter anderem, ob das am 3. Januar 2023 im Rahmen der Pfändung Nr. [...] gestellte Verwertungsbegehren betreffend den […] zulässig war.\n2.1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Sowohl die Minimal- als auch die Maximalfristen beginnen mit dem Vollzug der Pfändung (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 32 zu Art. 116). Legitimiert zur Stellung des Verwertungsbegehrens ist der betreibende Gläubiger, dessen Pfändung definitiv ist (BSK, a.a.O., N. 10 zu Art. 116).\n2.2 Wie aus den Ausführungen in E. II. 1. hiervor ersichtlich, betrifft das strittige Verwertungsbegehren des C.___ die Betreibung Nr. [...] bzw. die Pfändung Nr. [...]. In dieser Pfändung wurde das Fahrzeug [...] infolge des unbestritten gebliebenen Drittanspruchs aus der Pfandhaft entlassen und nicht wieder gepfändet. Eine Pfändung des Fahrzeugs erfolgte zwar wiederum mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...], was jedoch für das vorliegend angefochtene Verwertungsbegehren nicht von Belang ist, da dieses ein anderes Pfändungsverfahren betrifft. Da der […] in der vorliegend relevanten Pfändung Nr. [...] nicht wieder gepfändet wurde, ist die Verwertung im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl. BSK, a.a.O., N. 6 zu Art. 124). Ein Verwertungsbegehren, dessen Stellung im Zeitpunkt, wenn es beim Betreibungsamt eintrifft, noch nicht zulässig ist, ist vom Betreibungsamt zurückzuschicken (BSK, a.a.O., N. 44 zu Art. 116; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung, VFRR).\nDemnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken.\n3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Fahrzeug gehörte gar nicht ihm, sondern einem Kollegen, der ihm das Geld für den Kauf des Autos geliehen und vertraglich das Recht habe, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Insofern der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss den Umstand rügt, dass das Betreibungsamt den von ihm geltend gemachten Drittanspruch am [...] in der Pfändung Nr. [...] bislang nicht vorgemerkt hat, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, weshalb auf die diesbezügliche Rüge einzutreten ist.\n3.1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Anmeldung vor. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, muss aber ausreichend spezifiziert sein (BSK, a.a.O., N. 19 zu Art. 106).\n3.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Betreibungsamt vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde den Namen des betreffenden Drittansprechers offenbar nicht genannt. Erst im vorliegenden Verfahren nannte er den Namen seines Kollegen und reichte einen Darlehensvertrag vom 4. Oktober 2022 ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer den Drittansprecher gegenüber dem Betreibungsamt nicht genügend spezifiziert, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass dieses über die Vormerkung des Drittanspruchs bislang noch nicht entschieden hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen nicht im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde, sondern gegenüber dem Betreibungsamt zu geben. Somit wird das Betreibungsamt über die Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändung Nr. [...] noch zu befinden haben. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n4. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen."}