{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-7_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47da2aa4ce4134f1edf3bb8bc17ca081"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:36", "Checksum": "d56c81bf1b7a7d1b634257e27e3060d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.7\nRegeste:\nVerwertungsbegehren\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 28. Februar 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Olten-Gösgen,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Verwertungsbegehren\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 und macht, soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend nur dann gestellt werden, wenn sein Arbeitgeber die Pfändungsquoten nicht abliefern würde. Sodann habe er gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass ihm das Fahrzeug gar nicht gehöre. Er stehe zwar als Halter im Fahrzeugausweis, habe das Geld für den Kauf des Autos aber von einem Freund erhalten und sich verpflichtet, das Geld nur für das Fahrzeug einzusetzen und ihm monatlich CHF 500.00 zu bezahlen, wie bei einem Leasing. Der Freund habe vertraglich das Recht, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Des Weiteren betrage der Grundbetrag gemäss Existenzminimumberechnung vom 16. Dezember 2022 CHF 1'200.00. Nun verlange das Betreibungsamt, dass er monatlich CHF 220.00 überweise, obwohl sein Arbeitgeber die monatlichen Pfändungsquoten abliefere. Damit wäre aber sein Existenzminimum nicht gewahrt. Im Dezember 2022 seien ihm für den Umzug noch CHF 2'800.00 zugestanden worden. Es sei aber nicht korrekt, diesen Betrag nun auf diesem Weg wieder einzufordern. Er leide seit drei Monaten an Panikattacken und Depression. Diese seien durch das Verhalten des Betreibungsamtes und die Abweisung der Beschwerde verursacht worden. Dadurch sei er gezwungen seine Arbeit niederzulegen. Dies würde weder ihm noch den Gläubigern nützen.\n2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, schon bei der Lohnpfändung vom 8. März 2022 habe er das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass das Leasing des […] am 8. Oktober 2022 auslaufe und er das Fahrzeug übernehmen werde. Er habe dem Betreibungsamt gesagt, dass er einen Folge-Leasingvertrag machen werde, da er sich den Restwert nicht leisten könne. Zudem habe der Gläubiger im jetzigen Zeitpunkt gar kein Recht, das Verwertungsbegehren zu stellen.\n"}