die Beschwerdeführerin bloss behauptet, der Zahlungsbefehl betreffe eine andere Person, sie dafür aber nicht den geringsten Anhaltspunkt vorbringen kann, eine fehlerhafte Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl somit weder dargetan noch ersichtlich ist, das Betreibungsamt ohnehin nicht zu prüfen hat, ob die betriebene Person passivlegitimierte Schuldnerin ist, nach dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2022 Faksimilestempel verwendet werden dürfen (E. 2.3), daran auch eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr nichts ändert (a.a.O.), die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt abzuweisen ist,