{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-77_2023-11-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166832&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78b40ed45f9232f00e9f28d355435b70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.11.2023 SCBES.2023.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:08:35", "Checksum": "c7daa8e8a0e9ac998b02612031018c2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.11.2023 SCBES.2023.77\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 29. November 2023\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Zahlungsbefehl\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nA.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 mit Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,\nsie vorbringt, sie habe im schweizerischen Handelsamtsblatt vom oben erwähnten Zahlungsbefehl gelesen, dieser laute auf eine falsche Person und sei ihr bis heute nicht zugestellt worden,\nsie weiter vorträgt, sie sei auf dem Betreibungsamt gewesen, um die Angelegenheit klarzustellen, man habe ihr aber nur ein nicht rechtsgültig unterzeichnetes Papier mit der Überschrift «Zahlungsbefehl» übergeben, worauf sie nicht korrekt als Empfängerin bezeichnet worden sei und der Zahlungsbefehl eine andere Person betreffe,\ndie Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen selbst bestätigt, dass sie den Zahlungsbefehl erhalten hat, ansonsten sie nicht fristgerecht dagegen Beschwerde führen könnte,\ndie Beschwerdeführerin bloss behauptet, der Zahlungsbefehl betreffe eine andere Person, sie dafür aber nicht den geringsten Anhaltspunkt vorbringen kann,\neine fehlerhafte Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl somit weder dargetan noch ersichtlich ist,\ndas Betreibungsamt ohnehin nicht zu prüfen hat, ob die betriebene Person passivlegitimierte Schuldnerin ist,\nnach dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2022 Faksimilestempel verwendet werden dürfen (E. 2.3),\ndaran auch eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr nichts ändert (a.a.O.),\ndie Beschwerde demnach auch in diesem Punkt abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),\nim vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,\ndie Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Schaller"}