2. Insofern der Schuldner geltend macht, er habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals mit Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 von der Pfändung der Stammanteile erfahren, ist darin – entgegen der Ansicht des Schuldners – kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. 3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: