Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. So hätte der Schuldner die Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen. So musste er – wie vorgehend erwähnt – mit der Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes rechnen. 2. Insofern der Schuldner geltend macht, er habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals mit Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 von der Pfändung der Stammanteile erfahren, ist darin – entgegen der Ansicht des Schuldners – kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.