Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsurkunde gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 28. September 2023 – als zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hätte somit innert der 10-tägigen Frist bis am 9. Oktober 2023 erfolgen müssen. Demnach ist die am 16. Oktober 2023 erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist der eingeschrieben versendeten Urkunde bei der Post verlängerte, nichts zu ändern.