Es sei der Wert der Stammanteile der B.___ GmbH neu festzulegen und danach über deren Verwertung durch das Betreibungsamt zu entscheiden. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 stellt das Betreibungsamt folgenden Antrag: Dem Beschwerdeführer sei in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 FZG Frist zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses zwecks Neuschätzung der Stammanteile anzusetzen. Dem Eventualtrag sei nach Leistung des Kostenvorschusses stattzugeben. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.