Vom Einkommen der nichtbetriebenen Ehefrau tätigt das Betreibungsamt keine Abzüge zur Befriedigung der Gläubiger des betriebenen Schuldners. Der Schuldner haftet somit allein für seine Schulden, die er selber verursacht hat, unabhängig ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: