Die Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten erfolgt durch Abzug seines Anteils am gemeinschaftlichen Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 34). Im Lichte dessen ist festzuhalten, dass die Berechnung des Existenzminimums bei verheirateten Personen, welche in gemeinsamem Haushalt wohnhaft sind, zwingend gemeinschaftlich zu erfolgen hat. Der Abzug der pfändbaren Quote erfolgt hingegen nur vom Einkommen des betriebenen Ehegatten. Vom Einkommen der nichtbetriebenen Ehefrau tätigt das Betreibungsamt keine Abzüge zur Befriedigung der Gläubiger des betriebenen Schuldners.