Damit diesen Leitsätzen auch bei der Einkommenspfändung, in Folge dessen auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Rechnung getragen werden können, hat sich die Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums der Familie durchgesetzt. Zunächst werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Die Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten erfolgt durch Abzug seines Anteils am gemeinschaftlichen Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 34).