Die seit der Revision des Eherechts, welches seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, enthaltene Regelung des Unterhalts der Familie gemäss Art. 163 ZGB beruht auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere in Form von Geldzahlungen und Haushaltführung. Damit diesen Leitsätzen auch bei der Einkommenspfändung, in Folge dessen auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Rechnung getragen werden können, hat sich die Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums der Familie durchgesetzt.