Denn für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist stets der Zeitpunkt der Pfändung entscheidend, so auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Vonder Mühll, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 17). Bei beidseitig über Einkommen verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten ergeben sich bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote besondere Verhältnisse. Die seit der Revision des Eherechts, welches seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, enthaltene Regelung des Unterhalts der Familie gemäss Art.