II. 1. Bezüglich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rüge, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach führt der Umstand, dass die Schulden vor der Ehe entstanden sind, zu keiner Sonderberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Denn für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist stets der Zeitpunkt der Pfändung entscheidend, so auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Vonder Mühll, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 17).