62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.