Zusammenfassend ist es aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die Zustellung des Zahlungsbefehls erinnern kann, somit nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 19. August 2023 rechtsgültig an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da auf die Angaben des zustellenden Polizeibeamten im Zahlungsbefehl demnach nicht abgestellt werden kann, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist.