Dieser Sachverhaltshergang kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, einen diesbezüglichen Telefonanruf von der Polizei erhalten zu haben. Zusammenfassend ist es aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die Zustellung des Zahlungsbefehls erinnern kann, somit nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 19. August 2023 rechtsgültig an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.