3. 3.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.