Er, E.___, kenne die örtlichen Verhältnisse. Sodann gibt der Zeuge auf die Nachfrage des Instruktionsrichters, ob es sein könne, dass man «an Adressat» ankreuze, obwohl dieser nicht angetroffen worden sei, zu Protokoll, ja, das komme in Spezialfällen vor. Die Polizei habe ja auch ab und zu die Telefonnummern von diesen Personen. Dann rufe man die betreffende Person an, eröffne ihr den Zahlungsbefehl mündlich und wenn diese Person einwillige, dass der betreffende Polizeibeamte den Zahlungsbefehl in den Briefkasten lege, dann mache man das in Ausnahmefällen auch so. Denn grundsätzlich wüssten die betreffenden Personen, um was es sich handle.