II. 1. Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. 2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Juli 2024 werden eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten E.___ durchgeführt.