{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-73_2024-08-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168990&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "10c56e41836f76e03919c6283ee83468"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.08.2024 SCBES.2023.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. 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Seine Schwester habe auch gesagt, bei ihr habe sich niemand gemeldet oder geklingelt. Es könne unmöglich sein, was der Polizist erzählt habe.\n3.\n3.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.\n3.2 Gemäss den Angaben auf dem Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 an den «Adressaten» zugestellt. Dies wurde durch den zustellenden Polizeibeamten, E.___, durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so bescheinigt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bestehen aber erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung überhaupt zuhause und der Zahlungsbefehl an ihn hat zugestellt werden können. So vermag sich auch der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern. Hinzukommt, dass sich aufgrund der Akten und der Zeugenaussage keine exakte Zustellzeit eruieren lässt, womit sich die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht zuhause gewesen, kaum konkreter überprüfen lässt. Aufgrund der genauen Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf seines Besuches am Tag der offenen Tür der ZCS Lions vom 19. August 2023 erscheint es aber glaubhaft, dass er einen grossen Teil des Samstages, 19. August 2023, vom Samstagmorgen bis Samstagnachtmittag in Zürich-Altstetten verbrachte und damit nicht zuhause in [...] war. Gestützt auf die Partei- und Zeugenaussagen kann sodann auch ausgeschlossen werden, dass der Zahlungsbefehl stattdessen an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person gemäss Art. 64 SchKG zugestellt wurde. So ist der Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Aussagen alleinstehend. Zudem hat der Polizeibeamte auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beamten den Zahlungsbefehl in Ausnahmefällen – nach telefonischer Rücksprache mit dem jeweiligen Adressaten – in den Briefkasten legten. Dieser Sachverhaltshergang kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, einen diesbezüglichen Telefonanruf von der Polizei erhalten zu haben.\nZusammenfassend ist es aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die Zustellung des Zahlungsbefehls erinnern kann, somit nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 19. August 2023 rechtsgültig an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da auf die Angaben des zustellenden Polizeibeamten im Zahlungsbefehl demnach nicht abgestellt werden kann, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist.\n4. Somit ist die Pfändungsankündigung vom 18. September 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen aufgehoben.\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsidet Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}