{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-73_2024-08-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168990&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "10c56e41836f76e03919c6283ee83468"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.08.2024 SCBES.2023.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:03", "Checksum": "9bac29801977a397c29d7dd6ebb8b6c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.08.2024 SCBES.2023.73\nRegeste:\nBetreibung Nr. [...]\n\nII.\n1. Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.\n2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Juli 2024 werden eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten E.___ durchgeführt.\nBei der Parteibefragung gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei vermerkt, dass dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 durch die Polizei an den Adressaten und damit an ihn zugestellt worden sei. Dies könne aber nicht sein, da er an diesem Tag nicht zuhause gewesen sei. Er sei an diesem Tag in Zürich-Altstetten am Tag der offenen Tür des Eishockeyclubs ZSC Lions gewesen. Das sei an einem Samstag gewesen. Am Morgen sei er noch Arbeiten gegangen. Er arbeite als […]. Am Samstagmorgen entsorge er jeweils den Abfall und schaue, was die jungen Leute dort in der Nacht allenfalls angestellt hätten. Das Schulhaus sei in [...], das [...]-Schulhaus. Danach sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren. Er sei etwa um 10 Uhr / 10.30 Uhr dort gewesen. Um 10 Uhr sei Türöffnung gewesen. Um diese Zeit habe es noch nicht so viele Leute gehabt und er habe das neue Stadion in Ruhe anschauen können. Um 10 Uhr sei Türöffnung gewesen. Man habe auch Schlittschuhfahren könne. Er habe früher selbst Eishockey gespielt. Er sei dort den ganzen Tag allein unterwegs gewesen. Er habe [...], die in der ersten Mannschaft des ZSC spielten. F.___ und G.___. Aber er habe sich dort nicht mit einem der […] verabredet. Diese hätten am Morgen Training gehabt und hätten sich dann auf den Match vorbereiten müssen. Er habe sich an diesem Anlass mit ein paar Personen unterhalten. Zum Beispiel im Restaurant bei der Trainingshalle, wo man ihm gesagt habe, dass man sich für das Training hätte anmelden müssen. Zudem habe er sich mit einer Sachbearbeiterin unterhalten und sie gefragt, was das «K» bei GCK Lions bedeute. Das «K» stehe für Küsnacht, da diese Mannschaft dort häufig trainiere. Er habe den Namen der Sachbearbeiterin auch im vorliegenden Verfahren angegeben. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gibt der Beschwerdeführer sodann weiter zu Protokoll, bisher sei er von Zahlungsbefehlen noch verschont geblieben, ausser beim vorliegenden Fall. Er wisse nicht, wieso man ihn überhaupt verurteilt habe. Der Nachbar behaupte, der Beschwerdeführer habe ihm die Pneus zerstochen. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nun wolle die Gerichtskasse Geld, aber das zahle er nicht. B.___, die Klägerin, wolle auch Geld. Abschliessend gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er finde es unerhört, dass man ihn verurteilt habe. Und jetzt behaupte der Polizist, dass er ihm am 19. August 2023 den Zahlungsbefehl übergeben habe, was aber unmöglich sein könne. Wenn das so gewesen wäre, hätte er sowieso gerade Rechtsvorschlag erhoben.\nAnlässlich der Zeugenbefragung führt der Polizeibeamte E.___ aus, bei seiner Tätigkeit müsse er unter anderem auch Zahlungsbefehle zustellen. Dies komme relativ häufig vor. Er habe im System nachgeschaut. Der Polizeiposten [...] habe im Jahr 2023 775 Zahlungsbefehle zur Zustellung erhalten und er selbst davon 177 Zahlungsbefehle. Bei der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] handle es sich um seine Unterschrift. Am Wochenende des 19. August 2023 habe er Wochenenddienst mit H.___ gehabt. Am Samstag hätten sie die Zustellungen erledigt. Zu den Angaben auf dem Zahlungsbefehl befragt, führt der Zeuge aus, oben stehe «Spezialzustellung Post». Dort seien die drei erfolglosen Zustellversuche der Post vermerkt. An den konkreten Zahlungsbefehl vom 19. August 2023 könne er sich aber nicht erinnern. Es könne gut sein, dass H.___ dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl eröffnet habe und er, E.___, den Zahlungsbefehl unterschrieben habe, oder dass er dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl eröffnet habe. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern. Dass beim betreffenden Zahlungsbefehl «an Adressat» angekreuzt worden sei, bedeute, dass man den Schuldner persönlich angetroffen, ihm den Zahlungsbefehl ausgehändigt und ihn auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht und über die Möglichkeit des Rechtsvorschlags während der Frist von 10 Tagen informiert habe. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass man den Zahlungsbefehl an eine andere im gleichen Haushalt wohnende Person zugestellt hätte. Dies sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In der gleichen Liegenschaft wohnten nur sein Nachbar und seine Schwester, Frau I.___. Er, E.___, kenne die örtlichen Verhältnisse. Sodann gibt der Zeuge auf die Nachfrage des Instruktionsrichters, ob es sein könne, dass man «an Adressat» ankreuze, obwohl dieser nicht angetroffen worden sei, zu Protokoll, ja, das komme in Spezialfällen vor. Die Polizei habe ja auch ab und zu die Telefonnummern von diesen Personen. Dann rufe man die betreffende Person an, eröffne ihr den Zahlungsbefehl mündlich und wenn diese Person einwillige, dass der betreffende Polizeibeamte den Zahlungsbefehl in den Briefkasten lege, dann mache man das in Ausnahmefällen auch so. Denn grundsätzlich wüssten die betreffenden Personen, um was es sich handle. So hätten sie in dieser Angelegenheit bereits mehrfach Post vom Betreibungsamt und dann von der Polizei erhalten. Aber wie es im vorliegenden Fall abgelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Tagesdienst beginne um 7.15 Uhr und dauere bis 17.30 Uhr. Im vorliegenden Fall könne er nicht sagen, ob die Zustellung am Morgen oder am Nachmittag erfolgt sei. Die Zustellungszeit werde nicht vermerkt."}