9) mitgeteilt (vgl. E. I. 1.4 hiervor). Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 10. Oktober 2023 erhoben. 2.5 Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien unberechtigt, ist darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können. 3. Zusammenfassend ist die mit Verfügung vom 25. September 2023 in der Betreibung Nr. [...] erlassene Konkursandrohung gegen die Schuldnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.