Dass die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag erst am 19. Juni 2023 der Post übergeben und damit verspätet erhoben hat, fällt somit in ihre Verantwortung. 2.4 Im Übrigen kann die vorliegende Beschwerde auch nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegengenommen werden, nachdem ein solches Gesuch innert 10 Tagen nach Kenntnis der Fristversäumnis und damit bis spätestens am 6. Juli 2023 hätte gestellt werden müssen. So wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung des verspäteten Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 20. Juni 2023 (zugestellt am 26. Juni 2023; BA-Nr. 9) mitgeteilt (vgl. E. I. 1.4 hiervor).