Entsprechend habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass der einst erhobene Rechtsvorschlag in der nach wie vor hängigen Betreibung weiterhin Gültigkeit habe. Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, liess die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 6. Juni 2023 zustellten Zahlungsbefehl, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, mit dem auf 12. Juni 2023 datierten Schreiben Rechtsvorschlag erheben (BA-Nr. 7), wobei das betreffende Schreiben gemäss Track & Trace erst am 19. Juni 2023 der Post übergeben wurde und der Rechtsvorschlag somit erst an diesem Datum als erhoben gilt (vgl. Bessenich / Fink, in: Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 14 zu Art. 74).