Nach Treu und Glauben habe sie somit davon ausgehen dürfen, es handle sich um den bisherigen Zahlungsbefehl. Zudem habe das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin nicht darauf aufmerksam gemacht, dass damit der alte Rechtsvorschlag nicht mehr gültig sein solle. Dies hätte sie aber im Rahmen ihrer Instruktionspflicht vornehmen müssen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass der einst erhobene Rechtsvorschlag in der nach wie vor hängigen Betreibung weiterhin Gültigkeit habe.