Ein solcher Hinweis fehle hier gänzlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Betreibungsamt in der Verfügung vom 2. Juni 2023 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass der falsche Betrag erfasst worden sei. Ein Vergleich der beiden Zahlungsbefehle zeigt sodann klar, welche Forderungsbeträge im neuen Zahlungsbefehl berichtigt wurden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 2.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, inwiefern sich am ursprünglichen Zahlungsbefehl überhaupt etwas geändert hätte. Nach Treu und Glauben habe sie somit davon ausgehen dürfen, es handle sich um den bisherigen Zahlungsbefehl.