17 SchKG verlangt werden. Gegen den ihr am 6. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerde, womit der Mangel geheilt wurde (vgl. Wüthrich / Schoch, a.a.O., N. 36 zu Art. 69). 2.2 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, der vom Betreibungsamt erneut zugestellte Zahlungsbefehl (Zustellung am 6. Juni 2023) entspreche keinesfalls den Anforderungen an ein gültiges Rektifikat. Ein Rektifikat müsse als solches erkennbar und deutlich bezeichnet werden (Entscheid Kantonsgericht BL, Abt. Zivilrecht, vom 5. Mai 2015, 420 2015 62, E. 3). Ein solcher Hinweis fehle hier gänzlich.