O., N. 27 zu Art. 69). Grundsätzlich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der in der Betreibung Nr. [...] am 2. Juni 2023 erneut ausgestellte und immer noch auf den 20. März 2023 datierte Zahlungsbefehl hätte entsprechend auf das Ausstellungsdatum aufdatiert werden müssen, korrekt. Jedoch handelt es sich beim Datum des Zahlungsbefehls nicht um einen wesentlichen Bestandteil, bei dessen Fehlerhaftigkeit der Zahlungsbefehl nichtig wäre. Vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit eines solchen unwesentlichen Bestandteils innert der Frist von zehn Tagen auf dem Weg der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verlangt werden.