Die Angaben im Zahlungsbefehl müssen daher so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird. Wesentliche Bestandteile des Zahlungsbefehls sind nach der Praxis nur solche, ohne die der Schuldner innerhalb der Bestreitungsfrist nicht ordnungsgemäss zur Betreibung Stellung nehmen und sich auch nicht über die Gültigkeit der Urkunde Rechenschaft geben kann (BGE 31 I 88). Wesentliche Bestandteile in diesem Sinne sind unter anderem die Angaben über die Person des Schuldners und des Gläubigers sowie die Forderungssumme (Wüthrich / Schoch, a.a.O., N. 27 zu Art. 69).