2. 2.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der am 2. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...] erneut erlassene Zahlungsbefehl sei inhaltlich falsch und damit nichtig. Insbesondere hätte bei einer Neuausstellung des Zahlungsbefehls das Datum der Ausstellung angepasst werden müssen. Seiner Funktion entsprechend muss der Zahlungsbefehl den Schuldner in die Lage versetzen, sich in Kenntnis der wesentlichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können. Die Angaben im Zahlungsbefehl müssen daher so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird.