2) keine Rechtswirkung entfalten und kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nun auch nicht auf den vom Betreibungsamt am 2. Juni 2023 noch einmal erlassenen und mit den korrekten Forderungsbeträgen versehenen Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. [...] (s. E. I. 1.3 hiervor) übertragen werden, zumal sich die Forderungsbeträge in dem erneut erlassenen Zahlungsbefehl im Vergleich zum ursprünglichen und fehlerhaften Zahlungsbefehl erheblich erhöht haben, weshalb ohnehin eine neue Rechtsvorschlagserklärung notwendig ist, wenn die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen die gesamten Forderungsbeträge erheben will.