Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen war der betreffende Zahlungsbefehl demnach von Anfang an nichtig und konnte keine Rechtswirkung entfalten. Somit konnte auch der dagegen von der Schuldnerin, vertreten durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt Fringeli, am 6. April 2023 erhobene Rechtsvorschlag (BA-Nr. 2) keine Rechtswirkung entfalten und kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nun auch nicht auf den vom Betreibungsamt am 2. Juni 2023 noch einmal erlassenen und mit den korrekten Forderungsbeträgen versehenen Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr.