Wie aus E. I. 1.1 und 1.2 hiervor ersichtlich, stellte das Betreibungsamt am 20. März 2023 den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. [...] aus, worauf es in Abweichung zum Betreibungsbegehren irrtümlicherweise die Forderungsbeträge für die Positionen «Schadenersatz aufgrund Nichteintragung» mit CHF 10'000.00 anstatt mit CHF 100'000.00 und «Mietausfall» mit CHF 5'000.00 anstatt CHF 50'000.00 aufführte. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen war der betreffende Zahlungsbefehl demnach von Anfang an nichtig und konnte keine Rechtswirkung entfalten.