Der Schuldner muss sich bei seinem Entscheid, ob er Rechtsvorschlag erheben will oder nicht, darauf verlassen können, dass der Betrag im Zahlungsbefehl mit demjenigen übereinstimmt, der vom Gläubiger tatsächlich in Betreibung gesetzt wurde (Wüthrich / Schoch, in: Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 35 zu Art. 69).