II. 1. Weicht die Forderungssumme im Zahlungsbefehl vom Betreibungsbegehren ab, ist der Zahlungsbefehl nichtig. Der Forderungsbetrag gehört zu den wesentlichen Angaben im Zahlungsbefehl. Der Schuldner muss sich bei seinem Entscheid, ob er Rechtsvorschlag erheben will oder nicht, darauf verlassen können, dass der Betrag im Zahlungsbefehl mit demjenigen übereinstimmt, der vom Gläubiger tatsächlich in Betreibung gesetzt wurde (Wüthrich / Schoch, in: Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 35 zu Art. 69).