{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-72_2023-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166706&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f7d40b4a19db203e6332c63d468f0bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.11.2023 SCBES.2023.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:46", "Checksum": "90a3f9146ed14a9ccf3d6b31de735e53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.11.2023 SCBES.2023.72\nRegeste:\nKonkursandrohung\n\nII.\n1. Weicht die Forderungssumme im Zahlungsbefehl vom Betreibungsbegehren ab, ist der Zahlungsbefehl nichtig. Der Forderungsbetrag gehört zu den wesentlichen Angaben im Zahlungsbefehl. Der Schuldner muss sich bei seinem Entscheid, ob er Rechtsvorschlag erheben will oder nicht, darauf verlassen können, dass der Betrag im Zahlungsbefehl mit demjenigen übereinstimmt, der vom Gläubiger tatsächlich in Betreibung gesetzt wurde (Wüthrich / Schoch, in: Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 35 zu Art. 69).\nWie aus E. I. 1.1 und 1.2 hiervor ersichtlich, stellte das Betreibungsamt am 20. März 2023 den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. [...] aus, worauf es in Abweichung zum Betreibungsbegehren irrtümlicherweise die Forderungsbeträge für die Positionen «Schadenersatz aufgrund Nichteintragung» mit CHF 10'000.00 anstatt mit CHF 100'000.00 und «Mietausfall» mit CHF 5'000.00 anstatt CHF 50'000.00 aufführte. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen war der betreffende Zahlungsbefehl demnach von Anfang an nichtig und konnte keine Rechtswirkung entfalten. Somit konnte auch der dagegen von der Schuldnerin, vertreten durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt Fringeli, am 6. April 2023 erhobene Rechtsvorschlag (BA-Nr. 2) keine Rechtswirkung entfalten und kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nun auch nicht auf den vom Betreibungsamt am 2. Juni 2023 noch einmal erlassenen und mit den korrekten Forderungsbeträgen versehenen Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. [...] (s. E. I. 1.3 hiervor) übertragen werden, zumal sich die Forderungsbeträge in dem erneut erlassenen Zahlungsbefehl im Vergleich zum ursprünglichen und fehlerhaften Zahlungsbefehl erheblich erhöht haben, weshalb ohnehin eine neue Rechtsvorschlagserklärung notwendig ist, wenn die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen die gesamten Forderungsbeträge erheben will.\n"}