Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Erkennbar ist indessen, dass das Betreibungsamt [...] in seiner Existenzminimumsberechnung eine Lohnquote in dieser Höhe festgesetzt hat. An diese Berechnung ist das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht gebunden. Zudem haben sich die Verhältnisse mit dem Umzug in den Kanton Solothurn geändert. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.