Insbesondere mit einer Mietzinskaution in der Höhe von CHF 8’820.00, wie sie sie für das gemietete Einfamilienhaus geleistet haben, wäre die Miete einer günstigeren Wohnung mit Sicherheit möglich gewesen. Das Betreibungsamt hat die Kosten für die Autoabstellplätze nicht berücksichtigt, weil es den Kompetenzcharakter der Fahrzeuge verneint hat. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzutreten. 5. Die Beschwerdeführer verlangen eine Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 1’371.00. Wie Sie auf diesen Betrag kommen, begründen sie in ihrer Beschwerde nicht. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.