Die Beschwerdeführer haben am 1. Juli 2023 für eine vierköpfige Familie einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern zu einem Nettomietzins von CHF 2’800.00 mit Mietbeginn per 1. Juli 2023 abgeschlossen. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass derartige Wohnkosten für Lohnpfändungsschuldner übersetzt sind. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt bereits einer Lohnpfändung unterlag. Die entsprechende Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes [...] datiert vom 2. Juni 2023. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich auf diese Berechnung zu berufen und trotz der laufenden Pfändung eine derart teure Wohnung zu mieten.