Bei einem langjährig nicht kündbaren Mietvertrag wird der Schuldner darauf verwiesen, einen Ersatz- oder Untermieter zu suchen. Schliesslich rechtfertigt die Tatsache, dass mit einem nicht reinen Betreibungsauszug eine günstigere Wohnung nicht leicht zu finden ist, die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten nicht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 26). 4. Die Beschwerdeführer haben am 1. Juli 2023 für eine vierköpfige Familie einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern zu einem Nettomietzins von CHF 2’800.00 mit Mietbeginn per 1. Juli 2023 abgeschlossen.