Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 52). Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben.