Der Wohnungswechsel der Beschwerdeführer könne in rationeller Hinsicht in keiner Weise nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine feste Mietdauer vereinbart worden sei. Deshalb hätte die sofortige Herabsetzung des Mietzinses verfügt werden müssen. 3. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 52).