2. Das Betreibungsamt führt daraus, der Schuldner müsse seine Kosten möglichst tief halten. Der von den Beschwerdeführern zu bezahlende Nettomietzins von CHF 2’800.00 müsse als übersetzt betrachtet werden. In […] und in den Nachbargemeinden würden entsprechende Mietobjekte für CHF 1’600.00 angeboten. Ein Schuldner handle rechtsmissbräuchlich, wenn der trotz laufender oder unmittelbar bevorstehende Einkommenspfändung eine unverhältnismässig teure Wohnung wähle. Der Wohnungswechsel der Beschwerdeführer könne in rationeller Hinsicht in keiner Weise nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine feste Mietdauer vereinbart worden sei.