(im Folgenden die Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangten deren Aufhebung. Weiter beantragten sie, es sei eine neue Verfügung mit einer pfändbaren Lohnquote von maximal CHF 1’371.00 zu erlassen und es seien ihnen sämtliche gepfändeten Beiträge, die über dem Betrag von CHF 1’371.00 lägen, zurückzuerstatten, unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Betreibungsamtes. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.