I. 1. Am 13. September 2023 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Dabei setzte es einen Mietzins von monatlich CHF 1’600.00 ein. Auf diese Grundlage pfändete es den über dem Existenzminimumsanteil der Schuldnerin von CHF 2’254.80 liegenden Betrag ihres Einkommens. 2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangten deren Aufhebung.