{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-71_2023-12-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166926&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e04b83a1a0ed52042b14067044bb7682"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.12.2023 SCBES.2023.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Der von den Beschwerdeführern zu bezahlende Nettomietzins von CHF 2’800.00 müsse als übersetzt betrachtet werden. In […] und in den Nachbargemeinden würden entsprechende Mietobjekte für CHF 1’600.00 angeboten. Ein Schuldner handle rechtsmissbräuchlich, wenn der trotz laufender oder unmittelbar bevorstehende Einkommenspfändung eine unverhältnismässig teure Wohnung wähle. Der Wohnungswechsel der Beschwerdeführer könne in rationeller Hinsicht in keiner Weise nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine feste Mietdauer vereinbart worden sei. Deshalb hätte die sofortige Herabsetzung des Mietzinses verfügt werden müssen.\n3. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 52). Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Bei einem langjährig nicht kündbaren Mietvertrag wird der Schuldner darauf verwiesen, einen Ersatz- oder Untermieter zu suchen. Schliesslich rechtfertigt die Tatsache, dass mit einem nicht reinen Betreibungsauszug eine günstigere Wohnung nicht leicht zu finden ist, die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten nicht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 26).\n4. Die Beschwerdeführer haben am 1. Juli 2023 für eine vierköpfige Familie einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern zu einem Nettomietzins von CHF 2’800.00 mit Mietbeginn per 1. Juli 2023 abgeschlossen. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass derartige Wohnkosten für Lohnpfändungsschuldner übersetzt sind. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt bereits einer Lohnpfändung unterlag. Die entsprechende Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes [...] datiert vom 2. Juni 2023. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich auf diese Berechnung zu berufen und trotz der laufenden Pfändung eine derart teure Wohnung zu mieten. Wie die Beilagen des Betreibungsamtes zeigen, sind in der Region […] weitaus günstigere Wohnungen zur Miete ausgeschrieben. Dass sie wegen ihres Betreibungsregisterauszugs keine günstigere Wohnung haben mieten können, ist eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer. Sie bringen nicht einmal vor, dass sie dies versucht hätten. Insbesondere mit einer Mietzinskaution in der Höhe von CHF 8’820.00, wie sie sie für das gemietete Einfamilienhaus geleistet haben, wäre die Miete einer günstigeren Wohnung mit Sicherheit möglich gewesen. Das Betreibungsamt hat die Kosten für die Autoabstellplätze nicht berücksichtigt, weil es den Kompetenzcharakter der Fahrzeuge verneint hat. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzutreten.\n5. Die Beschwerdeführer verlangen eine Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 1’371.00. Wie Sie auf diesen Betrag kommen, begründen sie in ihrer Beschwerde nicht. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Erkennbar ist indessen, dass das Betreibungsamt [...] in seiner Existenzminimumsberechnung eine Lohnquote in dieser Höhe festgesetzt hat. An diese Berechnung ist das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht gebunden. Zudem haben sich die Verhältnisse mit dem Umzug in den Kanton Solothurn geändert.\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Schaller"}