Im Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde gilt die Offizialmaxime. An die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Waffengleichheit zwischen zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind einzig der richtigen Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts verpflichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.